Zusammenfassung: Die Zulässigkeit eines Mehrfachzuges setzt voraus, dass eine Mehrfachübertragung desselben Vermögens vorgesehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 39 UmgrStG; § 12 Abs 2 UmgrStG
Weiterführende Hinweise: BMF, 15.01.2003
Zusammenfassung: Die Zulässigkeit eines Mehrfachzuges setzt voraus, dass eine Mehrfachübertragung desselben Vermögens vorgesehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 39 UmgrStG; § 12 Abs 2 UmgrStG
Weiterführende Hinweise: BMF, 15.01.2003