§ 191 Abs 2 BAO
Die Zustellung eines Bescheids an eine bereits aufgelöste Personengesellschaft entfaltet keine Rechtswirkungen.
VwGH 25.11.2002, 2002/14/0133
§ 191 Abs 2 BAO
Die Zustellung eines Bescheids an eine bereits aufgelöste Personengesellschaft entfaltet keine Rechtswirkungen.
VwGH 25.11.2002, 2002/14/0133