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Meldeverpflichtung des Vereines aufgrund § 109 a EStG

SteuernDr. Herbert GrünbergerSWK 2003, S 275 Heft 8 v. 10.3.2003

Zusammenfassung: Der Autor weist darauf hin, dass die in § 109a EStG normierte Meldepflicht nicht zur Anwendung gelangt, wenn Unterrichtende, Lehrende und vortragende eines gemeinnützigen Vereins nur ihre Kosten vom Verein ersetzt bekommen.

Rechtsgrundlagen: § 109a EStG

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