§ 6 EStG 1988
Die auflösungsbedingte Teilung des Gesellschaftsvermögens ist als Entnahme aus dem Betriebsvermögen und nicht als Veräußerungsgeschäft zu qualifizieren.
VwGH 19.06.2002, 99/15/0115
§ 6 EStG 1988
Die auflösungsbedingte Teilung des Gesellschaftsvermögens ist als Entnahme aus dem Betriebsvermögen und nicht als Veräußerungsgeschäft zu qualifizieren.
VwGH 19.06.2002, 99/15/0115