Zusammenfassung: Die Autoren erläutern bezugnehmend auf die gesetzliche Ermöglichung der elektronischen Rechnungslegung in § 11 Abs 2 UStG, welche formalen und technischen Vorgaben erfüllt sein und in einer entsprechenden Verordnung erfasst sein müssten, um die Echtheit der Herkunft und die inhaltliche Unabänderbarkeit der Daten im Rahmen der elektronischen Datenübertragung zu gewährleisten.