Zusammenfassung: Der Autor beschreibt die bilanzrechtliche Berücksichtigung der Investitionszuwachsprämie im handelsrechtlichen Jahresabschluss, hält dabei die Ausweisung eines gesonderten Passivpostens für wenig sinnbringend, spricht sich also für eine sofortige ertragswirksame Berücksichtigung aus.
Rechtsgrundlagen: § 108e EStG; § 6 Z 10 EStG; § 231 Abs 2 Z 4c HGB