§ 284 Abs 1 Z 1 BAO; § 260 Abs 2 BAO; § 323 Abs 12 BAO
Der UFS Linz hat sich mit dem Recht auf eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem UFS auseinander zu setzen. Zu dieser Frage hat sich jüngst auch der VwGH im Erk 2003/14/0057 geäußert. Der UFS prüfte anhand dieser Entscheidung, ob dieses Recht vor dem UFS besteht.