Zusammenfassung: In dem Beitrag wird auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die vorläufige Geschäftsverteilung und die vorläufige Geschäftsordnung des UFS und auf die Legitimation der Parteien zur Ablehnung eines Mitglieds des Berufungssenats wegen Befangenheit hingewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 278 Abs 1 BAO; § 76 Abs 1 BAO; § 78 BAO