Zusammenfassung: Die Autoren nehmen zur Maßgeblichkeit der 75 % Grenze bei rückwirkenden Barentnahmen und unbaren Entnahmen infolge der Einbringung von Mitunternehmeranteilen mehrerer Mitunternehmer Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG
Zusammenfassung: Die Autoren nehmen zur Maßgeblichkeit der 75 % Grenze bei rückwirkenden Barentnahmen und unbaren Entnahmen infolge der Einbringung von Mitunternehmeranteilen mehrerer Mitunternehmer Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG