Zusammenfassung: Die Stundung von Forderungen aus einem Warengeschäft begründet gebührenrechtlich keinen Kreditvertrag.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 19 GebG
Weiterführende Hinweise: BMF, 27.11.2002
Zusammenfassung: Die Stundung von Forderungen aus einem Warengeschäft begründet gebührenrechtlich keinen Kreditvertrag.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 19 GebG
Weiterführende Hinweise: BMF, 27.11.2002