Zusammenfassung: In dem Beitrag wird darauf hingewiesen, dass der Steuerschuldner legitimiert ist, die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat des UFS und eine mündliche Verhandlungsführung zu beantragen.
Rechtsgrundlagen: § 323 Abs 12 BAO; § 232 Abs 12 BAO