§ 209 Abs. 1 BAO
Die Anfrage des Finanzamts in einer Gesellschaftssteuerangelegenheit bei einer anderen österreichischen Steuerbehörde ist als Unterbrechungshandlung zu qualifizieren.
VwGH 24.04.2002, 2002/16/0068
§ 209 Abs. 1 BAO
Die Anfrage des Finanzamts in einer Gesellschaftssteuerangelegenheit bei einer anderen österreichischen Steuerbehörde ist als Unterbrechungshandlung zu qualifizieren.
VwGH 24.04.2002, 2002/16/0068