§ 248 BAO
Sofern dem Haftungspflichtigen das Berufungsrecht gegen die bescheidmäßige Festlegung der Abgaben offen steht, können im Haftungsverfahren keine Einreden bezüglich der Richtigkeit der Abgaben geltend gemacht werden.
VwGH 25.04.2002, 99/15/0253