Zusammenfassung: Das BMF beschreibt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Festsetzung der Verjährung nach Verjährungseintritt und erläutert, unter welchen Voraussetzungen Feststellungserklärungen als Anträge iSd § 209a Abs 2 BAO zu qualifizieren sind.
Rechtsgrundlagen: § 209a Abs 2 BAO; § 295 Abs 1 BAO