§ 8 Abs. 2 KStG 1988
Auch finanzielle Zuwendungen an dritte Personen, die in einem Naheverhältnis zu einem Gesellschafter stehen, sind als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren.
VwGH 16.10.2002, 97/13/0059; VwGH 97/13/0060
§ 8 Abs. 2 KStG 1988
Auch finanzielle Zuwendungen an dritte Personen, die in einem Naheverhältnis zu einem Gesellschafter stehen, sind als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren.
VwGH 16.10.2002, 97/13/0059; VwGH 97/13/0060