§ 72 Abs. 1 lit. e FinStrG
Der VwGH prüft, ob der Vorsitz des vorsitzenden des Berufungssenats im schöffengerichtlichen Verfahren dessen Ausschließung rechtfertigt.
VwGH 24.09.2002, 2000/16/0737
§ 72 Abs. 1 lit. e FinStrG
Der VwGH prüft, ob der Vorsitz des vorsitzenden des Berufungssenats im schöffengerichtlichen Verfahren dessen Ausschließung rechtfertigt.
VwGH 24.09.2002, 2000/16/0737