§ 19 Abs. 1 EStG 1988
Der VwGH nimmt zur Bestimmung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage Stellung und erläutert, dass sich die Zuordnung der Einnahmen zu einem Kalenderjahr nach deren Zuflusszeitpunkt bestimmt.
§ 19 Abs. 1 EStG 1988
Der VwGH nimmt zur Bestimmung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage Stellung und erläutert, dass sich die Zuordnung der Einnahmen zu einem Kalenderjahr nach deren Zuflusszeitpunkt bestimmt.