Zusammenfassung: Der Wert eines Nutzungsrechts darf im Zuge der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer den Wert des genutzten Wirtschaftsobjekts nicht übersteigen.
Rechtsgrundlagen: § 19 ErbStG
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Zusammenfassung: Der Wert eines Nutzungsrechts darf im Zuge der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer den Wert des genutzten Wirtschaftsobjekts nicht übersteigen.
Rechtsgrundlagen: § 19 ErbStG
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