Zusammenfassung: Der Autor setzt sich kritisch mit einer gutachtlichen Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision der Kammer der wirtschaftstreuhänder, wonach im Fall des Vorliegens einer Direktversicherung weder der vermögenswert der Versicherung noch eine dadurch abgedeckte Abfertigungspflicht im Jahresabschluss zu berücksichtigen seien, auseinander. Mekis nimmt zu den internationalen Rechnungslegungsprinzipien Stellung, vertritt resümierend aber die Ansicht, dass diese Rechtsmeinung mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Saldierungsverbot nach § 196 HGB nicht in Einklang steht.