Zusammenfassung: Die Autoren prüfen, ob ein Betriebsgrundstück und eine Verbindlichkeit, die anlässlich einer Einbringung rückbehalten und somit in das Quotenmiteigentum der einbringenden Mitunternehmer überführt wurden, in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG