§ 311 Abs. 2 Satz 2 BAO
Sofern die Finanzbehörde nicht über den im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung gestellten Antrag auf Verbuchung eines Überschusses als guthaben entscheidet, kann ein Devolutionsantrag erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Eintreffen des Antrags beim Finanzamt geltend gemacht werden.