§ 6 Abs 7 VGSG; § 14 Abs 2 VGSG
Sofern mit einer Sanierung eines Spielapparats eine Umänderung des Spielprogramms verbunden ist, steht dies einem Geräteaustausch gleich, der eine fristgerechte Anmeldung erfordert.
VwGH 25.01.2001, 98/15/0061
§ 6 Abs 7 VGSG; § 14 Abs 2 VGSG
Sofern mit einer Sanierung eines Spielapparats eine Umänderung des Spielprogramms verbunden ist, steht dies einem Geräteaustausch gleich, der eine fristgerechte Anmeldung erfordert.
VwGH 25.01.2001, 98/15/0061