§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972
Der VwGH setzt sich mit der einkommen- und umsatzsteuerlichen Liebhabereiprüfung bei einem Bauherrenmodell auseinander und bejaht resümierend das Vorliegen einer Liebhaberei infolge einer nur auf eine Sondertilgung rückfahrbare Erzielung des Gesamtüberschusses im 12. Wirtschaftsjahr.