§ 16 Abs. 2 EStG 1988
Die Weitergabe von Kapitalfrüchten aus Einkünften aus Kapitalvermögen an Dritte ist nicht als "Rückzahlung von Einnahmen" zu qualifizieren und rechtfertigt keine Geltendmachung von Werbungskosten.
VwGH 23.04.2002, 98/14/0071
§ 16 Abs. 2 EStG 1988
Die Weitergabe von Kapitalfrüchten aus Einkünften aus Kapitalvermögen an Dritte ist nicht als "Rückzahlung von Einnahmen" zu qualifizieren und rechtfertigt keine Geltendmachung von Werbungskosten.
VwGH 23.04.2002, 98/14/0071