Zusammenfassung: Eine aufgrund der fehlenden Teilbetriebseigenschaft fehlgeschlagene Handelsabspaltung kann nicht in eine andere Umgründungsform umgedeutet werden.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG; § 1 UmgrStG; § 5 UmgrStG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Eine aufgrund der fehlenden Teilbetriebseigenschaft fehlgeschlagene Handelsabspaltung kann nicht in eine andere Umgründungsform umgedeutet werden.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG; § 1 UmgrStG; § 5 UmgrStG
Schlagwörter: