§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG
Der VwGH nimmt zur Abgrenzung zwischen einer atypisch stillen und einer typisch stillen Gesellschaft Stellung und erläutert, dass ein Kredit eines atypisch stillen Gesellschafters als Zuwendung an den Unternehmensträger und nicht als Zuwendung an die Gesellschaft zu qualifizieren ist.