Zusammenfassung: Die FLD für Wien, NÖ und Bgld verneint im Lichte der gebotenen Vermeidung eines Doppelabzugs von Schulden die Zulässigkeit der Dotierung einer Rückstellung bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns und befürwortet die Hinzurechnung der Abfertigungssumme zum Veräußerungsgewinn.
FLD für Wien, NÖ und Bgld, II/9, 24.04.2002