§ 65 Abs. 1 AbgEO
Die Pfändung von Geldforderungen erlangt mit des Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner Rechtsgültigkeit.
VwGH 28.02.2002, 99/15/0100
§ 65 Abs. 1 AbgEO
Die Pfändung von Geldforderungen erlangt mit des Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner Rechtsgültigkeit.
VwGH 28.02.2002, 99/15/0100