§ 29 Abs. 5 FinStrG
In einer Selbstanzeige muss die physische haftende Person genau bezeichnet werden.
VwGH 27.02.2002, 2001/13/0297
§ 29 Abs. 5 FinStrG
In einer Selbstanzeige muss die physische haftende Person genau bezeichnet werden.
VwGH 27.02.2002, 2001/13/0297