Das BMF weist darauf hin, dass infolge eines VfGH-Erkenntnisses eine Rückerstattung der Energieabgabenvergütung nicht in Betracht komme, sodass auch eine Passivierung einer Rückstellung durch die Produktionsunternehmen nicht erforderlich ist.
VfGH 13.12.2001, B 2251/97
Weiterführende Hinweise: BMF, 19.12.2001