§ 41 Abs. 2 FLAG
Der VwGH nimmt zur Dienstgeberbeitragspflicht bezüglich der Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers und erläutert, dass die Festlegung einer inhaltlich unbestimmten Liquiditätsklausel nicht das Vorliegen eines Unternehmerrisikos indiziert.