§ 131 Z 2 BAO
Eine ordnungsgemäße Buchführung setzt eine vollständige, zeitgerechte und nachvollziehbare Erfassung auf Basis von Belegen voraus.
VwGH 07.08.2001, 96/14/0118
§ 131 Z 2 BAO
Eine ordnungsgemäße Buchführung setzt eine vollständige, zeitgerechte und nachvollziehbare Erfassung auf Basis von Belegen voraus.
VwGH 07.08.2001, 96/14/0118