§ 67 Abs. 2 EstG 1988
Sonstige Bezüge müssen zwar den laufenden Bezügen zugerechnet werden, sind aber bei der Bemessung des Jahressechstels nicht einzubeziehen.
VwGH 07.08.2001, 98/14/0081
§ 67 Abs. 2 EstG 1988
Sonstige Bezüge müssen zwar den laufenden Bezügen zugerechnet werden, sind aber bei der Bemessung des Jahressechstels nicht einzubeziehen.
VwGH 07.08.2001, 98/14/0081