Zusammenfassung: Im zweiten Teil seines Beitrages zu den Ausnahmetatbeständen der GewO nimmt der Autor zur gewerberechtlichen Einstufung von Verrichtungen einfachster Art sowie des Privatunterrichts Stellung. In diesem Zusammenhang weist der Verfasser darauf hin, dass Offerenten von Privatunterricht, die auch die An- und Abreise, die Bewirtung sowie die Unterkünfte organisieren, sehr wohl vom Geltungsbereich der GewO umfasst sind und nimmt zu den Abgrenzungsmerkmalen zwischen Unterrichtserteilung und Beratungstätigkeit Stellung.