§ 115 BAO
Die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts steht der Mitwirkungspflicht des Steuerschuldners nicht entgegen.
VwGH 27.02.2002, 98/13/0102
§ 115 BAO
Die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts steht der Mitwirkungspflicht des Steuerschuldners nicht entgegen.
VwGH 27.02.2002, 98/13/0102