Zusammenfassung: Die Autoren erläutern, wie sich § 124b Z 47 EStG, der die Aufteilung der im Jahr 2001 entstandenen Übergangsgewinne, die aus der 20 %igen Teilwertkürzung für von Drohverlust- und Verbindlichkeitsrückstellungen resultieren, auf fünf Jahre ermöglicht, auf die Bestimmung des ausschüttbaren Bilanzgewinns auswirkt. Dabei weisen sie auf das Erfordernis zur Aktivierung latenter Steuern, für die die Ausschüttungssperre des § 226 Abs. 2 HGB maßgeblich ist, hin.