§ 207 Abs. 2 BAO
Die Zugrundelegung der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO muss in der Bescheidbegründung ausdrücklich klargestellt werden.
VwGH 27.02.2002, 99/15/0078
§ 207 Abs. 2 BAO
Die Zugrundelegung der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO muss in der Bescheidbegründung ausdrücklich klargestellt werden.
VwGH 27.02.2002, 99/15/0078