§ 16 Abs. 8 MRG; § 16 Abs. 1 MRG; § 46a Abs. 4 MRG
Der Autor bespricht eine Entscheidung des OGH, in der dieser klarstellte, dass dem Bestandnehmer im Vollanwendungsbereich des MRG und im Rahmen von einseitigen Mietzinsvereinbarungen auch nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist noch die Berechtigung zur Geltendmachung der Überschreitung des angemessenen Hauptmietzinses offen steht, sodass die dreijährige Präklusivfrist demnach nicht analog zur Anwendung gelange.