§ 303 Abs. 1 BAO
Das Hervorkommen neuer Verdachtsgründe, die allenfalls eine andere Beweiswürdigung erwarten lassen, rechtfertigt bei gleich bleibendem Tatsachenstand keine Wiederaufnahme des Verfahrens.
VwGH 31.01.2002, 96/15/0222
§ 303 Abs. 1 BAO
Das Hervorkommen neuer Verdachtsgründe, die allenfalls eine andere Beweiswürdigung erwarten lassen, rechtfertigt bei gleich bleibendem Tatsachenstand keine Wiederaufnahme des Verfahrens.
VwGH 31.01.2002, 96/15/0222