Art. 12 Abs. 3 DBA-Erbschaftssteuer
Auf Grundlage des DBA-Erbschaftssteuer können nur Auskünfte eingefordert werden, die der Steuererhebung, nicht aber der Finanzstrafverfolgung dienen.
VwGH 17.12.2001, 97/14/0105
Art. 12 Abs. 3 DBA-Erbschaftssteuer
Auf Grundlage des DBA-Erbschaftssteuer können nur Auskünfte eingefordert werden, die der Steuererhebung, nicht aber der Finanzstrafverfolgung dienen.
VwGH 17.12.2001, 97/14/0105