Zusammenfassung: Das BMF erläutert, dass Art III UmgrStG auch bei der Einbringung von Minderheitsanteilen, die insgesamt die Stimmrechtsmehrheit der übernehmenden Gesellschaft begründen, zur Anwendung gelangt, wobei sich der Anwendungsbereich dann auch auf stimmrechtslose Anteile und Substanzgenussrechte erstreckt. Weiters nimmt das BMF zur Beurteilung der Behördenzuständigkeit iSd art III UmgrStG Stellung.