§ 71 AVG
Die unterlassene Überprüfung der Fristvermerke einer Sekretärin steht der Genehmigung einer Wiedereinsetzung in den vorigen stand entgegen.
VwGH 28.06.2001, 2000/16/0777
§ 71 AVG
Die unterlassene Überprüfung der Fristvermerke einer Sekretärin steht der Genehmigung einer Wiedereinsetzung in den vorigen stand entgegen.
VwGH 28.06.2001, 2000/16/0777