Zusammenfassung: Die FLD für Wien, NÖ und Bgld prüft, ob fehlende Grundaufzeichnungen und die fehlende Deklaration von Trinkgeldern durch ein Taxiunternehmen die Schätzung rechtfertigen.
FLD für Wien, NÖ und Bgld, 16, 17.10.2001
Rechtsgrundlagen: § 299 Abs. 2 BAO