§ 115 BAO
Sofern die Partei ihre Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts ablehnt, verliert auch die amtswegige Ermittlungspflicht an Gewicht.
VwGH 27.11.2001, 97/14/0011
§ 115 BAO
Sofern die Partei ihre Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts ablehnt, verliert auch die amtswegige Ermittlungspflicht an Gewicht.
VwGH 27.11.2001, 97/14/0011