Zusammenfassung: Die Feststellung einer örtlichen Zuständigkeit erfordert keine bescheidmäßige Erledigung.
FLD Wien, NÖ und Bgld, 18.09.2001
Rechtsgrundlagen: § 92 Abs 1 lit b BAO; § 53 BAO
Zusammenfassung: Die Feststellung einer örtlichen Zuständigkeit erfordert keine bescheidmäßige Erledigung.
FLD Wien, NÖ und Bgld, 18.09.2001
Rechtsgrundlagen: § 92 Abs 1 lit b BAO; § 53 BAO