Zusammenfassung: Die Autorin beschreibt die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für jene Einrichtungen, die als Verrechnungs- oder Clearingstelle am liberalisierten Strommarkt teilnehmen. Dabei weist sie nach, dass Ausgleichsenergie nicht als Durchlaufposten qualifiziert werden kann und betont, dass eine Umsatzsteuerbefreiung von Stromlieferungen ins Ausland aufgrund des Erlasses des BMF nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Lieferort des Stroms im Ausland befindet.