§ 303 Abs. 1 lit. c BAO
Die Abweichung einer Behörde von der Rechtsauffassung einer anderen Behörde bezüglich eines vergangenen Veranlagungsjahr begründet keinen Wiederaufnahmegrund.
VwGH 20.09.2001, 98/15/0038
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO
Die Abweichung einer Behörde von der Rechtsauffassung einer anderen Behörde bezüglich eines vergangenen Veranlagungsjahr begründet keinen Wiederaufnahmegrund.
VwGH 20.09.2001, 98/15/0038