§ 78 Abs. 1 GewO
Die Ausschließung eines Nachbarn von der Beantragung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist verfassungswidrig.
VfGH 01.03.2002, G 319/01
§ 78 Abs. 1 GewO
Die Ausschließung eines Nachbarn von der Beantragung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist verfassungswidrig.
VfGH 01.03.2002, G 319/01