§ 236 BAO
Falschauskünfte an den Steuerschuldner können nicht im Wege der Unbilligkeit zum Nachteil des Abgabengläubigers berücksichtigt werden.
VwGH 17.10.2001, 98/13/0073
§ 236 BAO
Falschauskünfte an den Steuerschuldner können nicht im Wege der Unbilligkeit zum Nachteil des Abgabengläubigers berücksichtigt werden.
VwGH 17.10.2001, 98/13/0073