§ 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993
Der VwGH erörtert, dass die Qualifizierung einer Vermögenszuwendung als Ruhebezug wie auch die Anwendung der Entlastungsregelung nach § 5 Abs 2 lit a KommStG die Auflösung des Dienstverhältnisses voraussetzt.
§ 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993
Der VwGH erörtert, dass die Qualifizierung einer Vermögenszuwendung als Ruhebezug wie auch die Anwendung der Entlastungsregelung nach § 5 Abs 2 lit a KommStG die Auflösung des Dienstverhältnisses voraussetzt.